Als Arbeitnehmer haben Sie gem. § 421 g SGB III Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein (VGS) von der zuständigen Arbeitsagentur, wenn sie
Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und nach einer Arbeitslosigkeit
von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt
sind oder sie eine Beschäftigung ausüben und zuletzt ausgeübt haben, die
als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem SGB gefördert wird oder wurde. Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl einschalten. Die Vermittlung ist für Sie dann in jedem Fall kostenfrei.
Als ALG II – Empfänger können sie ebenfalls einen
Vermittlungsgutschein von Ihrem Fallmanager in der ARGE oder ggf. bei
der entsprechenden kommunalen Einrichtung erhalten. Sie haben jedoch
hier keinen Rechtsanspruch. Bitte informieren Sie sich. Wenn Sie
keinen VGS erhalten können, und arbeiten wollen, bewerben Sie sich
dennoch.
Die Vermittlungsgutscheinregelung greift
aktuell auch im Falle der Vermittlung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU -Ausland. Eine
Abrechnung des Vermittlungsgutscheines für Beschäftigungsverhältnisse in
der Schweiz ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Vermittlungsgutschein (VGS) grundsätzlich vor
der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers beantragen. Bei
kurzfristigen Vermittlungen ist die Antragstellung noch jeder Zeit vor
der Information über das zu erwartende Beschäftigungsverhältnis bei der
AfA bzw. ARGE möglich. Haben Sie diese Information bereits abgegeben,
erlischt der Anspruch in der Regel, da Sie dann als vermittelt gelten.
Bitte
achten Sie auch unbedingt auf die beigefügten Hinweise zum VGS.
Besonders hinsichtlich der Gültigkeit gibt es bereits seit 01.01.2009
eine veränderte Verfahrensweise. Wenn Sie innerhalb der Gültigkeitsfrist
(i.d.R. 3 Monate) Ihres VGS auch nur kurzfristig ein
Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben und Sie sich ggf. in dieser
Gültigkeitsdauer wieder arbeitsuchend melden müssen, vergewissern Sie
sich bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit oder ARGE, ob dieses
Beschäftigungsverhältnis die Gültigkeit des VGS beeinträchtigt.
Bei
den Vermittlungen von Fachkräften aus dem höherqualifizierten bzw.
akademischen Bereich (z.B. Dipl.-Ing. und Techniker aus den
Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik
u.a.) und medizinischem Fachpersonal (Ärzte, akademisches Fachpersonal
im med. Bereich, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger),
speziell auch auf die veröffentlichten Stellenangebote, stehen wir
mit unseren Ansprechpartnern in intensiver Kooperation.
Bitte gehen Sie davon aus, dass ich Sie hier im Regelfall nicht nach
einem Vermittlungsgutschein fragen werde. Kosten für
meine Vermittlungstätigkeit entstehen Ihnen bei diesen Vermittlungen
nicht.
GewerblichenFachkräften wie auch dem Fachpersonal vom Bau, welche sich für einen Einsatz im europäischen Ausland entscheiden und über keinen Vermittlungsgutschein verfügen, entstehen im Rahmen meiner Vermittlung ebenfalls keine Kosten. Entsprechende Vereinbarungen mit den Unternehmen ermöglichen uns diese Option.
Wenn
Sie sich für eine Beschäftigung im In- und Ausland entschieden haben,
vergessen Sie bitte nicht, entsprechende Anträge auf Fahrtkosten und
dergleichen bei ihrer Agentur für Arbeit oder ARGE, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, zu stellen. Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags besteht dieser Anspruch i.d.R. nicht
mehr. Hierfür benötigte Unterlagen, wie Arbeitsverträge
u.a., übersenden wir in Kooperation mit den Arbeitgebern kurzfristig an
die ARGE bzw. kommunalen Einrichtungen.
Gern
engagieren wir uns auch für Interessenten/Bewerber, die keinen Anspruch
auf einen VGS haben und nicht dem oben bezeichneten Bewerberkreis
angehören. Im Rahmen von Honorarverträgen auf Erfolgsbasis zahlen
Sie das Vermittlungshonorar nur, wenn Sie ein durch uns vermitteltes
Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich aufnehmen. Die
Vermittlungsprovision beträgt ab 300,00 € zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer und wird in einer Frist von 6 Wochen nach
Beschäftigungsaufnahme fällig. Arbeitnehmer aus Polen,Tschechien, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien und der Slowakei können ab 01.05.2011
im Rahmen der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU
auch in Deutschland ein Beschäftigungsverhälnis aufnehmen. Es werden ab
diesem Zeitpunkt weder Visa, noch Aufenthaltstitel bzw. Arbeitserlaubnis
benötigt. Wenn Sie sich
auf meine ausgeschriebenen Stellen oder initiativ bewerben möchten,
beachten Sie bitte, dass Ihre Bewerbungsunterlagen in deutscher Sprache
ein kurzes Anschreiben, einen tabellarischen Lebenslauf mit Foto und
Kopien Ihrer Ausbildungszeugnisse beinhalten. Gern können Sie uns diese
Unterlagen online und per Post senden. Ihre Bewerberprofile werden bei
entsprechender Eignung dem Unternehmen vorgestellt. Die Entscheidung
über die mögliche Einstellung trifft ausschließlich der potentielle
Arbeitgeber. Da in den Vermittlungsregionen (Deutschland/Österreich)
Deutsch Amtssprache ist, werden diese Sprachkenntnisse sowohl für die
Kommunikation mit dem Arbeitgeber wie auch in den Unternehmen benötigt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Bewerbern ohne
ausreichend deutsche Sprachkenntnisse keine Vermittlungsaktivitäten
einleiten können.